Funktion und Verwendung
Set aus 4 unterschiedlichen umschlossenen radioaktiven Präparaten mit einer Gesamtaktivität von 267 kBq. Die Strahler sind berührungssicher in einem zentrischen Sackloch eines Aluminiumzylinders fixiert und werden jeweils einzeln in 4 separaten Schutzbehältern aus Aluminium geliefert.
Maße
- Aluminiumzylinder: Länge 85 mm / Durchmesser: 12 mm
- Schutzbehälter mit zentrischer Bohrung zur Aufnahme des Metallzylinders: Höhe: 55 mm / Durchmesser: 31 mm
Beschreibung der Einzelpräparate
Präparat 1:
- Isotop: Am-241
- Bauart: umschlossenes Präparat
- Strahlungsarten: α / γ
- Halbwertszeit: 433 Jahre
- Nenn-Aktivität: 74 kBq (unkalibriert)
- Aktivitäts-Toleranz: +10% / -20%
- Freigrenze für Am-241 gem. StrlSchV: 10 kBq
- Kategorie gem. StrlSchV: Präparat mit Bauart-Zulassung (BfS 01/10 StrlSchV vom 12.02.2010)
Präparat 2:
- Isotop: Sr-90
- Bauart: umschlossenes Präparat
- Strahlungsart: β- / γ
- Halbwertszeit: 28,5 Jahre
- Nenn-Aktivität: 45 kBq (unkalibriert)
- Aktivitäts-Toleranz: +0% / -30%
- Freigrenze für Sr-90 gem. StrlSchV: 10 kBq
- Kategorie gem. StrlSchV: Präparat mit Bauart-Zulassung (BfS 01/10 StrlSchV vom 12.02.2010)
Präparat 3:
- Isotop: Co-60
- Bauart: umschlossenes Präparat
- Strahlungsart: γ
- Halbwertszeit: 5,2 Jahre
- Nenn-Aktivität: 74 kBq (unkalibriert)
- Aktivitäts-Toleranz: +0% / -20%
- Freigrenze für Co-60 gem. StrlSchV: 100 kBq
- Kategorie gem. StrlSchV: Freigrenzenpräparat
Präparat 4:
- Isotop: Na-22
- Bauart: umschlossenes Präparat
- Strahlungsart: β+ / γ
- Halbwertszeit: 2,6 Jahre
- Nenn-Aktivität: 74 kBq (unkalibriert)
- Aktivitäts-Toleranz: +10% / -20%
- Freigrenze für Na-22 gem. StrlSchV: 1 MBq
- Kategorie gem. StrlSchV: Freigrenzenpräparat
Vorschriften
Der Präparatesatz besteht aus zwei Präparaten mit einer Bauartzulassung und zwei Präparaten, die zusammen gemäß der Summenformel (vergl. Anlage III der StrlSchV) unterhalb der geltenden Freigrenze liegen (81,4% der aktuellen Freigrenze).
In der Bundesrepublik Deutschland ist daher beim Umgang mit diesem Satz eine Anzeige bei den Aufsichtsbehörden i.d.R. nicht erforderlich.
Bildungseinrichtungen sollten trotzdem mit ihrer zuständigen Behörde klären, ob weiterführende Regelungen zu beachten sind.
In anderen Ländern gelten andere behördliche Auflagen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen.